Beruf und Pflegeaufgaben vereinbaren

05. Dezember 2014

Wer seine Angehörigen zu Hause pflegen möchte, hat oft große Probleme, dabei auch den beruflichen Verpflichtungen nachzukommen. Fast 80% gaben in einer Befragung des Familienministeriums an, hier Probleme zu haben. Mit einem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf hat der Bundestag gestern einige Maßnahmen zur Entlastung der Pflegenden beschlossen.

  • Beschäftigte, die kurzfristig Zeit für die Organisation einer neuen Pflegesituation benötigen, können bis zu 10 Tage frei bekommen. Als Lohnersatzleistung erhalten sie während dieser Zeit Pflegeunterstützungsgeld, das den Verdienstausfall zum Großteil auffängt.
  • Mit der Pflegezeit haben Beschäftigte einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung für bis zu sechs Monate. Künftig können sie in dieser Zeit ein zinsloses Darlehen beantragen, um den Lebensunterhalt abzusichern. Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben verwaltet die Darlehen.
  • Neu ist der Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit: Beschäftigte können ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate auf mindestens 15 Stunden reduzieren, wenn sie einen nahen Angehörigen in der häuslichen Umgebung pflegen. Zusätzlich haben sie Anspruch auf ein zinsloses Darlehen.
  • Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind Großeltern und Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Adoptiv oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwieger- und Enkelkinder, Stiefeltern, Schwager und Schwägerinnen und lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften.
  • Eltern eines pflegebedürftigen Kindes, das nicht zu Hause betreut wird, können wahlweise und flexibel eine vollständige oder teilweise Freistellung wie bei der Pflegezeit und der Familienpflegezeit in Anspruch nehmen. Das ist eine sehr wichtige Entlastung für Eltern schwer kranker Kinder im Krankenhaus oder im Hospiz.
  • Zur Begleitung in der letzten Lebensphase, z. B. wenn ein Angehöriger im Hospiz ist, besteht ebenfalls für maximal drei Monate die Möglichkeit, sich freistellen zu lassen oder die Arbeitszeit zu reduzieren.

Der einzige Wermutstropfen in diesem sonst sehr guten Gesetz sind die großzügigen Ausnahmeregelungen für kleine Unternehmen. Beschäftigte haben einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit erst in Betrieben mit mehr als 25 Mitarbeitern. Die CDU/CSU-Fraktion hatte auf Druck ihres Wirtschaftsflügels kurzfristig noch höhere Freigrenzen für kleine Betriebe durchgesetzt.

Teilen